1. Sämtliche Bestellungen und Kaufverträge, die mit uns geschlossen werden, unterliegen unseren Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Versendung erfolgt per Nachnahme. Kosten für Verpackung und Porto gehen zu Lasten des Bestellers. Nicht vollständig auf Lager befindliche Artikel können von uns in Teillieferungen ausgeführt werden. Die daraus resultierenden Porto- und Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
3.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
3.2. Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritter erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3.3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für den letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderer, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neue Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
3.4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel-/ scheckmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels/ Schecks durch den Käufer als Bezogener.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Die missbräuchliche Verwendung unserer TÜV-/ ABE- Gutachten ist untersagt.
6.Beanstandungen sollten unverzüglich, möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, schriftlich geltend gemacht werden. Bei Garantieabwicklungen sind die Kosten für den Aus- und Einbau sowie die Versandkosten des Produktes an WILBERS Products und zurück vom Eigentümer zu tragen.
7. Sonderanfertigungen und vom Käufer beschädigte Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen.
8. Stornierungen der Aufträge vor Auslieferung werden nur schriftlich akzeptiert. Stornierungen von Sonderanfertigungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche nach der Bestellung bei uns vorliegen.
9. Erfüllungsort ist Nordhorn. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, wird für das Vertragsverhältnis das deutsche Recht vereinbart. Ausserdem gilt für diesen Fall als Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10. Bei Rücksendung von ungebrauchter Ware in Originalverpackung berechnen wir 10 % Bearbeitungsgebühr vom Bruttoverkaufspreis.
11. Bei Rücksendung von ungebrauchter Ware in beschädigter oder ohne Originalverpackung berechnen wir 15 % Bearbeitungsgebühr vom Bruttoverkaufspreis.
12. Wir sind leider nicht in der Lage Wilbers-Racing-Suspension-Federbeine, die individuell für den Kunden hergestellt wurden, zurückzunehmen, da diesbezüglich keine Lagerhaltung existiert.
13. Unsere Preise sind freibleibend. Druckfehler und Irrtümer sind leider nie auszuschließen und somit vorbehalten.
Stand, Oktober 2007